Jurafuchs
Art. 52

Art. 52

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Arbeit und Wirtschaft
Stand 2024-06-28
(1) Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern. (2) Kinderarbeit ist verboten.

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