Jurafuchs
Art. 61

Art. 61

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Kirchen und Religionsgesellschaften
Stand 2024-06-28
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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