Jurafuchs
Art. 94

Art. 94

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28
Kein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.

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