Jurafuchs
Art. 73

Art. 73

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28
(1) Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden. (2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden

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