Jurafuchs
Art. 133a

Art. 133a

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Verwaltung
Stand 2024-06-28
(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. (2) Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) Sie werden von der Bürgerschaft gewählt und sind vom Senat zu ernennen. (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →