Jurafuchs
Art. 44

Art. 44

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Arbeit und Wirtschaft
Stand 2024-06-28
Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in Gemeineigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit, insbesondere aus Kriegsgewinnen entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.

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