Jurafuchs
Art. 112

Art. 112

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28
(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Senator“. Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung „Staatsrat“. (2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.

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