Jurafuchs
Art. 40

Art. 40

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Arbeit und Wirtschaft
Stand 2024-06-28
(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel und Schifffahrt sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern. (2) Genossenschaften aller Art und gemeinnützige Unternehmen sind als Form der Gemeinwirtschaft zu fördern.

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