Jurafuchs
Art. 9

Art. 9

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Grundrechte und Grundpflichten
Stand 2024-06-28
Jeder hat die Pflicht der Treue gegen Volk und Verfassung. Er hat die Pflicht, am öffentlichen Leben Anteil zu nehmen und seine Kräfte zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen. Er ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, Ehrenämter anzunehmen.

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