Jurafuchs
Art. 150

Art. 150

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Gemeinden
Stand 2024-06-28
(1) Wenn in Gesetzen und Verordnungen vom geltenden Reichsrecht abgewichen werden soll, kommt ein entsprechender Beschluss der Bürgerschaft nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen. (2) Dieser Artikel gilt bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik.

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