Jurafuchs
Art. 59

Art. 59

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Kirchen und Religionsgesellschaften
Stand 2024-06-28
(1) Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind vom Staate getrennt. (2) Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre sämtlichen Angelegenheiten selber im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

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