Jurafuchs
Art. 141

Art. 141

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Rechtspflege
Stand 2024-06-28
Zum Schutz des Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen oder pflichtwidrige Unterlassungen der Verwaltungsbehörden steht der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte offen. Diese sind befugt, bei ihren Entscheidungen die Gesetzmäßigkeit von Rechtsverordnungen, behördlichen Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen.

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