Jurafuchs
Art. 131

Art. 131

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Verwaltung
Stand 2024-06-28
(1) Der Beginn und das Ende des Rechnungsjahres werden durch Gesetz festgelegt. (2) Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Es enthält, die Festsetzung

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