Jurafuchs
Art. 60

Art. 60

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Kirchen und Religionsgesellschaften
Stand 2024-06-28
(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet. (2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.

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