Jurafuchs
Art. 151

Art. 151

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Gemeinden
Stand 2024-06-28
Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für die Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen Zuständigkeiten der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, der Ernährung, des Finanzwesens und des Verkehrs zu übertragen.

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