(1) Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.
(2) Enteignet werden kann Grundbesitz auf gesetzlicher Grundlage,
(3) Eine Umlegung von Grundstücken ist nach näherer gesetzlicher Regelung vorzunehmen
Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, dass zu öffentlichen Zwecken, insbesondere für Straßen, Plätze, Grün- und Erholungsflächen, Wasserzüge und ähnliche öffentliche Einrichtungen Grundflächen der Umlegungsmasse ohne Entschädigung in das Eigentum des Staates oder der Gemeinde übergehen.
(4) Grundbesitz ist der Spekulation zu entziehen. Steigerungen des Bodenwertes, die, ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
(5) Bei Grundbesitz, der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenwirtschaftlichen Zwecken dient, sind durch Gesetz Maßnahmen zu treffen, dass der Grundbesitz ordnungsmäßig bewirtschaftet wird. Das Gesetz kann vorsehen, dass ein Grundstück, das trotz behördlicher Anmahnung nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet wird, von einem Treuhänder verwaltet oder einem anderen zur Nutzung auf Zeit übertragen, in besonderen Fällen auch enteignet wird.
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