Jurafuchs
Art. 7

Art. 7

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Grundrechte und Grundpflichten
Stand 2024-06-28
(1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Gilt zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung ein milderes Gesetz als zur Zeit der Tat, so ist das mildere Gesetz anzuwenden. (2) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal gerichtlich bestraft werden. (3) Eine strafrechtliche Sippenhaftung ist unzulässig.

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