Jurafuchs
Art. 78

Art. 78

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Volksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28
(1) Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition wird gewährleistet. (2) Oppositionsfraktionen haben das Recht auf politische Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

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