Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung. Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ergehen besondere gesetzliche Bestimmungen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 104Art. 106 →