Jurafuchs

Art. 43

Verf HE
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Stand 1946-12-01
(1)
Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
(2)
Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe auszubauen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →