Jurafuchs

Art. 153

Verf HE
Zweiter Hauptteil: Aufbau des Landes
Stand 1946-12-01
(1)
Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen.
(2)
Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.

Meine Notizen

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