Jurafuchs

Art. 48

Verf HE
Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Stand 1946-12-01
(1)
Ungestörte und öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet.
(2)
Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
(3)
Es besteht keine Staatskirche.

Meine Notizen

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