Jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt.
Art. 134
Verf HEDie Staats- und die Selbstverwaltung
Stand 1946-12-01