(1)
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
(2)
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.