Jurafuchs

Art. 50

Verf HE
Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Stand 1946-12-01
(1)
Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.
(2)
Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten.

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