Jurafuchs

Art. 49

Verf HE
Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Stand 1946-12-01
Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Meine Notizen

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