Jurafuchs

Art. 75

Verf HE
Der Landtag
Stand 1946-12-01
(1)
Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.
(2)
Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(3)
Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.

Meine Notizen

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