Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.
Art. 52
Verf HEStaat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Stand 1946-12-01