Jurafuchs

Art. 7

Verf HE
Gleichheit und Freiheit
Stand 1946-12-01
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.

Meine Notizen

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