Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.
Art. 26a
Verf HEErster Hauptteil: Die Rechte des Menschen
Stand 1946-12-01