Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien Unterrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.
Art. 18
Verf HEGrenzen und Sicherung der Menschenrechte
Stand 1946-12-01