Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:1.wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegeschaft steht;2.wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 73Art. 75 →