(1)Die Gesetzgebung wird ausgeübta)durch das Volk im Wege des Volksentscheids,b)durch den Landtag.(2)Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 115Art. 117 →