Jurafuchs

Art. 116

Verf HE
Die Gesetzgebung
Stand 1946-12-01
(1)
Die Gesetzgebung wird ausgeübt
a)
durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
b)
durch den Landtag.
(2)
Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.

Meine Notizen

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