Jurafuchs

Art. 36

Verf HE
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Stand 1946-12-01
(1)
Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
(2)
Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.

Meine Notizen

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