Jurafuchs

Art. 20

Verf HE
Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Stand 1946-12-01
(1)
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.
(2)
Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden.

Meine Notizen

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