Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit dienen.
Art. 31
Verf HESoziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Stand 1946-12-01