Jurafuchs

Art. 54

Verf HE
Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Stand 1946-12-01
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugelassen. Dabei hat jeder Zwang zu unterbleiben.

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