Jurafuchs

Art. 120

Verf HE
Die Gesetzgebung
Stand 1946-12-01
Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann nach Maßgabe eines Gesetzes in elektronischer Form geführt werden.

Meine Notizen

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