Jurafuchs

Art. 136

Verf HE
Die Staats- und die Selbstverwaltung
Stand 1946-12-01
(1)
Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Rückgriff gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
(2)
Näheres bestimmt das Gesetz.

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