Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 78 *Art. 80 →