Jurafuchs

§ 1

AktG
Wesen der Aktiengesellschaft
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2)
Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
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