Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 158

AKTG
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
Stand 2026-02-09
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen: 1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr2.Entnahmen aus der Kapitalrücklage3.Entnahmen aus Gewinnrücklagena)aus der gesetzlichen Rücklageb)aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmenc)aus satzungsmäßigen Rücklagend)aus anderen Gewinnrücklagen4.Einstellungen in Gewinnrücklagena)in die gesetzliche Rücklageb)in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmenc)in satzungsmäßige Rücklagend)in andere Gewinnrücklagen5.Bilanzgewinn/Bilanzverlust.Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. (+++ § 158: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/aktg/__158.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).