Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
§ 276
AktGHeilung von Mängeln
Nichtigerklärung der Gesellschaft
Stand 2026-05-06