§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.
§ 316
AktGKein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
Stand 2026-05-06