Jurafuchs

§ 133

AktG
Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit
Stimmrecht
Stand 2026-05-06
(1)
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
(2)
Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.
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1 interaktive Fall zu § 133 AktG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.