Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 28

AKTG
Gründer
Stand 2026-02-09
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/aktg/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).