Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
§ 307
AktGVertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Stand 2026-05-06