Jurafuchs

§ 307

AktG
Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Stand 2026-05-06
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.