Jurafuchs
§ 146

§ 146

AktG
Kosten
Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Stand 2026-05-06
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

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