Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
§ 326
AktGAuskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
Eingegliederte Gesellschaften
Stand 2026-05-06