Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/aktg/__267.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).